Ab 01.10.22 gelten neue Corona-Schutzregeln – bundesweit FFP2-Maskenpflicht in Praxen

Nach dem Wortlaut des Gesetzes (§ 28b Abs. 1 S. 1 Nr. 5 IfSG) dürfen u. a. Arztpraxen und psychotherapeutische Praxen von Patientinnen/Patienten und Besuchenden nur betreten werden, wenn sie mindestens eine FFP2-Atemschutzmaske tragen. Die Vorschrift regelt im Weiteren, dass Praxen verpflichtet sind, die Einhaltung der Maskenpflicht durch stichprobenhafte Kontrollen zu überwachen. Personen, die der Verpflichtung zum Tragen einer Maske nicht nachkommen, handeln ordnungswidrig und können vom Betreten der Praxis ausgeschlossen werden.

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